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ZK1 2022 205

Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Graubünden · 2022-12-28 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____, wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 für die Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Grund für die ärztliche Einweisung bildete eine akute psychotische Entgleisung bei bekannter Schizophrenie, einher- gehend mit Fremd- und Selbstgefährdung. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 14. Dezember 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Am 20. Dezember 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis am Folgetag um ei- nen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer angefordert. D. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik C._____ am 21. Dezember 2022 dem Kantonsgericht ein. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 wurde Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. E. Am 22. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer zu der für den

28. Dezember 2022 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen. F. Das vom 23. Dezember 2022 datierende Sachverständigengutachten wur- de dem Kantonsgericht überbracht. Die mündliche Hauptverhandlung fand am

28. Dezember 2022 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Der Be- schwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispo- sitiv dem Beschwerdeführer sowie der Psychiatrischen Klinik C._____ noch am

28. Dezember 2022 zugestellt.

3 / 12

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin-

gung (Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige

kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1

EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Be-

schwerde zuständig ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit

Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2

ZGB). Mit der unterzeichneten Eingabe vom 19. Dezember 2022 (Datum Post-

stempel) wurde besagte Frist gewahrt (act. 01). Auf die frist- und formgerecht an-

hängig gemachte Beschwerde ist einzutreten.

2.1.

Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz finden bei einer

fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Art. 450 ff. ZGB

sinngemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB

statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens,

die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind,

soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften auf-

stellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge-

setzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Dies gilt nament-

lich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offi-

zialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der

Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind

auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wo-

bei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen

kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjek-

tes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Gei-

ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel

2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich

schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessen-

heit frei überprüft.

2.2.

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines

Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen

Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten

muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten

sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass

es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert

(BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Ba-

E. 4 / 12

sel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu

Art. 450e ZGB).

Vorliegend erstattete Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-

rapie, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dem Kurzgutachten vom

23. Dezember 2022 vorangegangen ist eine persönliche Untersuchung des Be-

schwerdeführers am Vortag, dem 22. Dezember 2022 (act. 07). Hiermit ist dem

Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan.

2.3.

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-

stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch

zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph

Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).

Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die

Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser,

a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptver-

handlung am 28. Dezember 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

3.1.

Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin-

gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone

gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor-

gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen

darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene

Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter-

bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen

(Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid

unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu

Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische

Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Per-

son eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm

Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

3.2.

Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer

von sechs Wochen ist jeder im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zuge-

lassene Arzt der Grundversorgung befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51

Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB). Als Ärzte der Grundversorgung gelten solche mit

dem Facharzt beziehungsweise Weiterbildungstitel Allgemeine Innere Medizin

(Art. 22 Abs. 1 lit. a KESV [BR 215.010]). Gemäss dem Medizinalberuferegister

verfügt Dr. med. B._____ über besagten Titel, womit er zur Anordnung der fürsor-

E. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi-

schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahr-

lost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige

Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der

Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betrof-

fene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht

mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine

Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger,

a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem

Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3;

vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006,

BBl 2006 7001, S 7062 [zit.: Botschaft]). Für die Anordnung einer fürsorgerischen

Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügen-

de gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich

alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein

(BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).

Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der

drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige

Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus

dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu-

ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be-

treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise

Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist

schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016

E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur

in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine

fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen

mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei-

ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon-

form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er-

reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den

E. 4.4 Die Klinik C._____ ist für die konkret notwendige Behandlung und Betreu- ung des Beschwerdeführers offensichtlich eine geeignete Einrichtung, was auch vom Gutachter bestätigt wurde (BGE 114 II 213 E. 7; 112 II 486, vgl. auch act. 07, S. 5, Frage 6). 5. Im Ergebnis entspricht die fürsorgerische Unterbringung vom 19. Dezember 2022 den formellen und materiellen Vorgaben des Gesetzes. Die dagegen erho- bene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich auf insgesamt CHF 2'854.00. Sie setzen sich zusammen aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 (Art. 8 ff. VGZ [BR 320.210]) und CHF 1'354.00 Gutachterkosten (act. 07.1). Die Erhebung der Verfahrenskosten richtet sich nach dem Prinzip des

E. 5 / 12 gerischen Unterbringung befugt war. Überdies enthält die Verfügung alle gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In der Verfügung zur ärztlichen Einweisung bestätigte Dr. med. B._____, den Beschwerdeführer vor- gängig zur Anordnung ärztlich untersucht zu haben. Unter formellen Gesichts- punkten erfolgte die fürsorgerische Unterbringung demnach rechtmässig.

E. 6 / 12

angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu

Art. 426 ZGB).

4.2.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an einem der

in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies

eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung

umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen

oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft,

a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die

medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent-

nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classifica-

tion of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).

4.2.2. Aus dem Bericht der Chefärztin, Dr. med. E._____, und des Oberarztes,

Dr. med. F._____, vom 21. Dezember 2022 ergeht, dass der Beschwerdeführer

seit 1995 bei den C._____ aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10:

F20.1) in Behandlung ist. Aufgrund einer Exazerbation der psychotischen Sym-

ptomatik sei der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2022 in die Klinik C._____

fürsorgerisch untergebracht worden, wobei es sich um seinen neunten Aufenthalt

in der Klinik handle. Letztmalig habe sich der Beschwerdeführer vom 12. bis am

15. August 2022 bei den C._____ in stationärer Behandlung befunden (act. 04).

Nebst der hebephrenen Schizophrenie wurden beim Beschwerdeführer eine rezi-

divierende depressive Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode (ICD-10:

F33.0) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (Abhängigkeits-

syndrom, ICD-10: F17.2), Opioide und Cannabinoide (schädlicher Gebrauch, ICD-

10: F11.1 und F12.1) diagnostiziert. Zudem enthält der Eintrittsstatus diverse wei-

tere Nebendiagnosen somatischer Natur (vgl. zu alledem act. 04.1).

Der begutachtende Arzt Dr. med. D._____ bestätigt die Diagnose der hebephre-

nen Schizophrenie (vgl. act. 07, S. 3 i.f.). Ergänzend fügt er hinzu, dass bei dieser

Form der Schizophrenie die affektiven Veränderungen im Vordergrund stehen

würden, wobei Wahnvorstellungen und Halluzinationen flüchtig und bruchstückhaft

seien. Das Verhalten dieser Patienten sei oft verantwortungslos und unvorherseh-

bar, ihre Stimmung flach und unpassend, oft begleitet von Kichern oder selbstzu-

friedenem, selbstversunkenem Lächeln oder von einer hochfahrenden Umgangs-

weise sowie von Manierismen und immer wiederholenden Äusserungen (Reitera-

tionen). Das Denken sei häufig ungeordnet und die Sprache weitschweifig und

zerfahren. Diese Beschreibung treffe weitgehend auch auf den Beschwerdeführer

zu. So sei er oft in seinen Gefühlen verstimmt. Ebenfalls seien derzeit deutlich

(auch) Wahnvorstellungen im Sinne des Liebeswahns vorhanden. Affektive Ver-

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änderungen zeigten sich in diesem Zusammenhang in Gestalt von wiederholen-

den bettelnden Äusserungen, die in kindlicher Art vorgetragen würden. Derweil

seien beim Beschwerdeführer derzeit keine oder nur flüchtige Halluzinationen vor-

handen. Sein Verhalten sei teilweise unvorhersehbar: Im geschlossenen Rahmen

sei er zwar geordnet gewesen, habe dann aber nach der Probeverlegung in das

Wohnheim H._____ wiederum ein verantwortungsloses Verhalten an den Tag ge-

legt (act. 07, S. 4). Aus diesen mit der Untersuchung des Beschwerdeführers ge-

wonnenen Erkenntnissen, aber auch aus den umfangreichen fremdanamnesti-

schen Angaben folgert der Gutachter, dass der Beschwerdeführer an einer hebe-

phrenen Schizophrenie leidet. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer an

einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet und zwar in

Form einer psychischen Störung.

4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag

eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung

oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer

Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu

erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde

(vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin-

gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur

als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen

kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem

Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei-

ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis-

mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie-

hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten

Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So

hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs-

beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr

für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu

rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be-

ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105

E. 2.4).

4.3.2. Der Beschwerdeführer befindet sich laut dem Bericht der behandelnden

Chefärztin und des Oberarztes (act. 04) weiterhin in einem psychotischen Zu-

stand. Die Behandlung dieses Zustandes bedinge eine kontinuierliche antipsycho-

tische Medikation. Bei seiner Einweisung habe der Beschwerdeführer erklärt, dass

er Clozapin (ein Antipsychotikum) nicht mehr einnehme, da es ihn vergiften und

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umbringen würde. Weiter habe er immer wieder von einer Pflegefachfrau im

Wohnheim H._____ berichtet, die er sehr lieben würde, wobei andere Männer ver-

suchten, ihm diese Frau wegzunehmen. Diesbezüglich habe sich der Beschwer-

deführer sehr wütend, gereizt und teilweise weinerlich gezeigt. Nachdem er

während seines stationären Aufenthaltes die verordnete Medikation eingenommen

habe und sich weniger distanzlos und auch weniger agitiert verhalten habe, sei bei

vorhandener Absprachefähigkeit und Rückgang der psychotischen Symptome am

20. Dezember 2022 eine Belastungserprobung im Wohnheim erfolgt. Dabei habe

sich der Beschwerdeführer wiederum nicht mehr kooperativ und gereizter gezeigt.

So habe er erklärt, die Medikation mache ihn aggressiv und er werde dadurch

"schwul". Aufgrund des weiterhin psychotischen Zustandes seien weniger ein-

schneidende Massnahmen als eine fürsorgerische Unterbringung auf der psychia-

trischen Akutstation nicht ersichtlich. Die behandelnden Ärzte konstatieren, dass

ein Abbruch der stationären Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt eine erneute Ver-

schlechterung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers mit potentiel-

ler Eigen- und Fremdgefährdung zur Folge hätte (zum Ganzen act. 04).

4.3.3. Zu beachten ist die Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e

Abs. 3 ZGB, wonach sich der Beschwerdeentscheid bei psychischen Störungen

auf ein Sachverständigengutachten abzustützen hat. Laut Einschätzung des Gut-

achters vom 23. Dezember 2022 (act. 07) bestehen beim Beschwerdeführer noch

florid-psychotische Symptome, vorwiegend in Form eines Liebeswahns. Dieser

Liebenswahn in Kombination mit dem unvorhersehbaren und verantwortungslosen

Verhalten des Beschwerdeführers bedeute für die betreffende Pflegeperson eine

mitunter grosse Gefährdung, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wahnvor-

stellungen aggressiv reagieren könnte. Überdies gefährde sich der Beschwerde-

führer in seinem derzeitigen Zustand auch selbst, da er nicht mehr für sich selber

sorgen können und dementsprechend verwahrlosen würde. Dieser Selbstgefähr-

dung könn allerdings durch die Fortsetzung seines Aufenthalts im Wohnheim

H._____ – wo ihm die notwendige Fürsorge zuteilwerde – ausgeräumt werden. Es

sei beim Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht vorhanden, insbesondere sei

sein Liebeswahn nicht korrigierbar. Bezüglich der Notwendigkeit der Behandlung

und Betreuung sei er ebenfalls nicht einsichtig – die Medikation mit Clopin lehne er

nach wie vor eindeutig ab (act. 07, S. 4 und 5 Fragen 2 ff.).

Der Gutachter stellt abschliessend fest, dass der psychotische Zustand des Be-

schwerdeführers eine zuverlässige neuroleptische Medikation bedinge. Diese

müsse auch noch angepasst werden, was nur im Rahmen eines stationären Auf-

enthalts in der psychiatrischen Klinik durchgeführt werden könne. Eine Verlegung

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in das Wohnheim H._____ als mildere Massnahme sei kurzzeitig erfolgt, wobei

sich gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer dafür noch nicht hinreichend stabi-

lisiert sei. Es sei ausserdem eine vorübergehende Trennung vom Liebesobjekt

notwendig, um eine Beruhigung herbeizuführen (act. 07, S. 4 und 5, Frage 4).

4.3.4. Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung am 28. Dezember 2022

abzustellen. Der Beschwerdeführer verhielt sich dem Gericht gegenüber durch-

wegs angemessen, wirkte ermattet und hatte offensichtlich Mühe, Antworten zu

formulieren. Der Beschwerdeführer sprach in einem kindlich anmutenden, weiner-

lichen und beinahe jammernden Tonfall. Insbesondere die chronologische Einord-

nung von Geschehnissen schien ihm dabei Mühe zu bereiten. Gewisse – zeitlich

eindeutig auseinanderliegende – Ereignisse schien er miteinander zu vermischen.

So erzählte er etwa von Gesprächen und Ereignissen, die sich in seiner früheren

Wohnung an der G._____strasse zugetragen hätten, in welche aber gleichzeitig

Pflegepersonen des Wohnheims H._____ involviert gewesen sein sollen. Sprung-

haft berichtete er im nächsten Moment davon, wie ihm eine Pflegerin angeblich

eine Tracht Prügel angedroht haben soll, wenn er seine Tabletten nicht einnehme

(act. 09).

Der Beschwerdeführer machte keinen Hehl daraus, dass er in eine Pflegeperson

des Wohnheims verliebt sei. Auch erklärte er, auf andere Pfleger, die dieser Per-

son "nachliefen", eifersüchtig zu sein. Insofern bestätigte sich der vom Gutachter

ins Feld geführte Liebeswahn auch für das Kantonsgericht. Der Beschwerdeführer

gestand überdies ein, derzeit nicht in der Lage zu sein, für sich selber zu sorgen

und auf Betreuung und Fürsorge angewiesen zu sein. Die Gefahr der Verwahrlo-

sung anerkannte er ausdrücklich. Auch anerkannte er grundsätzlich die Diagnose

der hebephrenen Schizophrenie. Grundsätzlich scheint er also krankheitseinsich-

tig zu sein. Mit Blick auf die medikamentöse Behandlung äusserte sich der Be-

schwerdeführer einzig gegenüber einer Behandlung mit Clopin bzw. Clozapin ab-

lehnend. Er begründete dies damit, dass er das Medikament nicht vertrage. Be-

reits in jungen Jahren habe es ihn umgehauen. Er gab zudem zu verstehen, dass

er in seinem Alter nicht einfach weiterhin Clopin einnehmen und sich wegsperren

lassen möchte (act. 09).

4.3.5. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sowohl die behandelnden

Ärzte der C._____ wie auch der Gutachter eine Behandlung und Betreuung des

Beschwerdeführers im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung für notwendig

erachten. Unterbleibt die Behandlung der psychotischen Symptome, besteht

gemäss dem Gutachter die grosse Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer derje-

E. 10 / 12 nigen Person gegenüber, welche gleichsam Objekt seines Liebeswahns ist, frem- daggressiv wird. Eine Fremdgefährdung kann für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung jedoch nicht rechtfertigen (siehe oben, E. 4.1 i.f.). Allerdings ist eine konkrete Selbstgefährdung darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer mit fremdaggressiven Handlungen möglicherweise Notwehrhandlungen der angegrif- fenen Person provoziert. Diese provozierten Notwehrhandlungen gefährden wie- derum das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers. Eine weitere kon- krete Selbstgefährdung besteht in der vom Gutachter angeführten und vom Be- schwerdeführer anerkannten Gefahr der Verwahrlosung bzw. des Umstandes, dass er derzeit – selbst im Wohnheim H._____ – nicht für sich sorgen kann. Zwar könnte nach Auffassung des Gerichts eine vorübergehende Trennung vom Liebesobjekt auch mit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in das Wohnheim durch entsprechende Massnahmen sichergestellt werden. Doch erfolgt gemäss dem Gutachter (und auch nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers) derzeit eine Anpassung der neuroleptischen Medikation des Beschwerdeführers. Vor al- lem mit Blick darauf erscheint keine im Vergleich zum stationären Aufenthalt mil- dere Massnahme auch gleichermassen wirksam zu sein. Hinzu kommt, dass die Probeverlegung in das Wohnhaus H._____ sich offensichtlich nicht als erfolgreich herausgestellt hat. Die notwendige Behandlung der festgestellten psychischen Störung kann folglich im aktuellen Zustand des Beschwerdeführers nicht anders erfolgen als mit einem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik. Somit ist die fürsorgerische Unterbringung derzeit eine erforderliche und verhältnismäs- sige Massnahme, zumal sie – namentlich mit der Anpassung der neuroleptischen Medikation – darauf ausgerichtet ist, dem Beschwerdeführer wieder zu einer Au- tonomie zu verhelfen.

E. 11 / 12 Obsiegens und Unterliegens (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vorliegend kein Erfolg beschieden war, gehen die Kosten grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdefüh- rers. Ein Abrücken von diesem Grundsatz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich (Art. 63 Abs. 3 ZGB). Da der Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente bezieht, erscheint es gerechtfertigt, die Verfahrenskosten beim Kanton Graubün- den zu belassen.

E. 12 / 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'854.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'354.00) gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 28. Dezember 2022 Referenz ZK1 22 205 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Gabriel, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 14.12.2022 Mitteilung

04. Januar 2023

2 / 12 Sachverhalt A. A._____, geboren am _____, wurde von Dr. med. B._____ mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 für die Dauer von sechs Wochen in der Klinik C._____ zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Grund für die ärztliche Einweisung bildete eine akute psychotische Entgleisung bei bekannter Schizophrenie, einher- gehend mit Fremd- und Selbstgefährdung. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 14. Dezember 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Am 20. Dezember 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis am Folgetag um ei- nen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer angefordert. D. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik C._____ am 21. Dezember 2022 dem Kantonsgericht ein. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 wurde Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. E. Am 22. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer zu der für den

28. Dezember 2022 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen. F. Das vom 23. Dezember 2022 datierende Sachverständigengutachten wur- de dem Kantonsgericht überbracht. Die mündliche Hauptverhandlung fand am

28. Dezember 2022 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Der Be- schwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispo- sitiv dem Beschwerdeführer sowie der Psychiatrischen Klinik C._____ noch am

28. Dezember 2022 zugestellt.

3 / 12 Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der unterzeichneten Eingabe vom 19. Dezember 2022 (Datum Post- stempel) wurde besagte Frist gewahrt (act. 01). Auf die frist- und formgerecht an- hängig gemachte Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz finden bei einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Art. 450 ff. ZGB sinngemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften auf- stellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Dies gilt nament- lich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offi- zialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wo- bei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjek- tes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessen- heit frei überprüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Ba-

4 / 12 sel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dem Kurzgutachten vom

23. Dezember 2022 vorangegangen ist eine persönliche Untersuchung des Be- schwerdeführers am Vortag, dem 22. Dezember 2022 (act. 07). Hiermit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptver- handlung am 28. Dezember 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Per- son eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist jeder im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zuge- lassene Arzt der Grundversorgung befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB). Als Ärzte der Grundversorgung gelten solche mit dem Facharzt beziehungsweise Weiterbildungstitel Allgemeine Innere Medizin (Art. 22 Abs. 1 lit. a KESV [BR 215.010]). Gemäss dem Medizinalberuferegister verfügt Dr. med. B._____ über besagten Titel, womit er zur Anordnung der fürsor-

5 / 12 gerischen Unterbringung befugt war. Überdies enthält die Verfügung alle gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In der Verfügung zur ärztlichen Einweisung bestätigte Dr. med. B._____, den Beschwerdeführer vor- gängig zur Anordnung ärztlich untersucht zu haben. Unter formellen Gesichts- punkten erfolgte die fürsorgerische Unterbringung demnach rechtmässig. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahr- lost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betrof- fene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S 7062 [zit.: Botschaft]). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügen- de gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den

6 / 12 angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent- nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classifica- tion of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 4.2.2. Aus dem Bericht der Chefärztin, Dr. med. E._____, und des Oberarztes, Dr. med. F._____, vom 21. Dezember 2022 ergeht, dass der Beschwerdeführer seit 1995 bei den C._____ aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F20.1) in Behandlung ist. Aufgrund einer Exazerbation der psychotischen Sym- ptomatik sei der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2022 in die Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht worden, wobei es sich um seinen neunten Aufenthalt in der Klinik handle. Letztmalig habe sich der Beschwerdeführer vom 12. bis am

15. August 2022 bei den C._____ in stationärer Behandlung befunden (act. 04). Nebst der hebephrenen Schizophrenie wurden beim Beschwerdeführer eine rezi- divierende depressive Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode (ICD-10: F33.0) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (Abhängigkeits- syndrom, ICD-10: F17.2), Opioide und Cannabinoide (schädlicher Gebrauch, ICD- 10: F11.1 und F12.1) diagnostiziert. Zudem enthält der Eintrittsstatus diverse wei- tere Nebendiagnosen somatischer Natur (vgl. zu alledem act. 04.1). Der begutachtende Arzt Dr. med. D._____ bestätigt die Diagnose der hebephre- nen Schizophrenie (vgl. act. 07, S. 3 i.f.). Ergänzend fügt er hinzu, dass bei dieser Form der Schizophrenie die affektiven Veränderungen im Vordergrund stehen würden, wobei Wahnvorstellungen und Halluzinationen flüchtig und bruchstückhaft seien. Das Verhalten dieser Patienten sei oft verantwortungslos und unvorherseh- bar, ihre Stimmung flach und unpassend, oft begleitet von Kichern oder selbstzu- friedenem, selbstversunkenem Lächeln oder von einer hochfahrenden Umgangs- weise sowie von Manierismen und immer wiederholenden Äusserungen (Reitera- tionen). Das Denken sei häufig ungeordnet und die Sprache weitschweifig und zerfahren. Diese Beschreibung treffe weitgehend auch auf den Beschwerdeführer zu. So sei er oft in seinen Gefühlen verstimmt. Ebenfalls seien derzeit deutlich (auch) Wahnvorstellungen im Sinne des Liebeswahns vorhanden. Affektive Ver-

7 / 12 änderungen zeigten sich in diesem Zusammenhang in Gestalt von wiederholen- den bettelnden Äusserungen, die in kindlicher Art vorgetragen würden. Derweil seien beim Beschwerdeführer derzeit keine oder nur flüchtige Halluzinationen vor- handen. Sein Verhalten sei teilweise unvorhersehbar: Im geschlossenen Rahmen sei er zwar geordnet gewesen, habe dann aber nach der Probeverlegung in das Wohnheim H._____ wiederum ein verantwortungsloses Verhalten an den Tag ge- legt (act. 07, S. 4). Aus diesen mit der Untersuchung des Beschwerdeführers ge- wonnenen Erkenntnissen, aber auch aus den umfangreichen fremdanamnesti- schen Angaben folgert der Gutachter, dass der Beschwerdeführer an einer hebe- phrenen Schizophrenie leidet. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer an einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet und zwar in Form einer psychischen Störung. 4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie- hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). 4.3.2. Der Beschwerdeführer befindet sich laut dem Bericht der behandelnden Chefärztin und des Oberarztes (act. 04) weiterhin in einem psychotischen Zu- stand. Die Behandlung dieses Zustandes bedinge eine kontinuierliche antipsycho- tische Medikation. Bei seiner Einweisung habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er Clozapin (ein Antipsychotikum) nicht mehr einnehme, da es ihn vergiften und

8 / 12 umbringen würde. Weiter habe er immer wieder von einer Pflegefachfrau im Wohnheim H._____ berichtet, die er sehr lieben würde, wobei andere Männer ver- suchten, ihm diese Frau wegzunehmen. Diesbezüglich habe sich der Beschwer- deführer sehr wütend, gereizt und teilweise weinerlich gezeigt. Nachdem er während seines stationären Aufenthaltes die verordnete Medikation eingenommen habe und sich weniger distanzlos und auch weniger agitiert verhalten habe, sei bei vorhandener Absprachefähigkeit und Rückgang der psychotischen Symptome am

20. Dezember 2022 eine Belastungserprobung im Wohnheim erfolgt. Dabei habe sich der Beschwerdeführer wiederum nicht mehr kooperativ und gereizter gezeigt. So habe er erklärt, die Medikation mache ihn aggressiv und er werde dadurch "schwul". Aufgrund des weiterhin psychotischen Zustandes seien weniger ein- schneidende Massnahmen als eine fürsorgerische Unterbringung auf der psychia- trischen Akutstation nicht ersichtlich. Die behandelnden Ärzte konstatieren, dass ein Abbruch der stationären Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt eine erneute Ver- schlechterung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers mit potentiel- ler Eigen- und Fremdgefährdung zur Folge hätte (zum Ganzen act. 04). 4.3.3. Zu beachten ist die Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB, wonach sich der Beschwerdeentscheid bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen hat. Laut Einschätzung des Gut- achters vom 23. Dezember 2022 (act. 07) bestehen beim Beschwerdeführer noch florid-psychotische Symptome, vorwiegend in Form eines Liebeswahns. Dieser Liebenswahn in Kombination mit dem unvorhersehbaren und verantwortungslosen Verhalten des Beschwerdeführers bedeute für die betreffende Pflegeperson eine mitunter grosse Gefährdung, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wahnvor- stellungen aggressiv reagieren könnte. Überdies gefährde sich der Beschwerde- führer in seinem derzeitigen Zustand auch selbst, da er nicht mehr für sich selber sorgen können und dementsprechend verwahrlosen würde. Dieser Selbstgefähr- dung könn allerdings durch die Fortsetzung seines Aufenthalts im Wohnheim H._____ – wo ihm die notwendige Fürsorge zuteilwerde – ausgeräumt werden. Es sei beim Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht vorhanden, insbesondere sei sein Liebeswahn nicht korrigierbar. Bezüglich der Notwendigkeit der Behandlung und Betreuung sei er ebenfalls nicht einsichtig – die Medikation mit Clopin lehne er nach wie vor eindeutig ab (act. 07, S. 4 und 5 Fragen 2 ff.). Der Gutachter stellt abschliessend fest, dass der psychotische Zustand des Be- schwerdeführers eine zuverlässige neuroleptische Medikation bedinge. Diese müsse auch noch angepasst werden, was nur im Rahmen eines stationären Auf- enthalts in der psychiatrischen Klinik durchgeführt werden könne. Eine Verlegung

9 / 12 in das Wohnheim H._____ als mildere Massnahme sei kurzzeitig erfolgt, wobei sich gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer dafür noch nicht hinreichend stabi- lisiert sei. Es sei ausserdem eine vorübergehende Trennung vom Liebesobjekt notwendig, um eine Beruhigung herbeizuführen (act. 07, S. 4 und 5, Frage 4). 4.3.4. Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung am 28. Dezember 2022 abzustellen. Der Beschwerdeführer verhielt sich dem Gericht gegenüber durch- wegs angemessen, wirkte ermattet und hatte offensichtlich Mühe, Antworten zu formulieren. Der Beschwerdeführer sprach in einem kindlich anmutenden, weiner- lichen und beinahe jammernden Tonfall. Insbesondere die chronologische Einord- nung von Geschehnissen schien ihm dabei Mühe zu bereiten. Gewisse – zeitlich eindeutig auseinanderliegende – Ereignisse schien er miteinander zu vermischen. So erzählte er etwa von Gesprächen und Ereignissen, die sich in seiner früheren Wohnung an der G._____strasse zugetragen hätten, in welche aber gleichzeitig Pflegepersonen des Wohnheims H._____ involviert gewesen sein sollen. Sprung- haft berichtete er im nächsten Moment davon, wie ihm eine Pflegerin angeblich eine Tracht Prügel angedroht haben soll, wenn er seine Tabletten nicht einnehme (act. 09). Der Beschwerdeführer machte keinen Hehl daraus, dass er in eine Pflegeperson des Wohnheims verliebt sei. Auch erklärte er, auf andere Pfleger, die dieser Per- son "nachliefen", eifersüchtig zu sein. Insofern bestätigte sich der vom Gutachter ins Feld geführte Liebeswahn auch für das Kantonsgericht. Der Beschwerdeführer gestand überdies ein, derzeit nicht in der Lage zu sein, für sich selber zu sorgen und auf Betreuung und Fürsorge angewiesen zu sein. Die Gefahr der Verwahrlo- sung anerkannte er ausdrücklich. Auch anerkannte er grundsätzlich die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie. Grundsätzlich scheint er also krankheitseinsich- tig zu sein. Mit Blick auf die medikamentöse Behandlung äusserte sich der Be- schwerdeführer einzig gegenüber einer Behandlung mit Clopin bzw. Clozapin ab- lehnend. Er begründete dies damit, dass er das Medikament nicht vertrage. Be- reits in jungen Jahren habe es ihn umgehauen. Er gab zudem zu verstehen, dass er in seinem Alter nicht einfach weiterhin Clopin einnehmen und sich wegsperren lassen möchte (act. 09). 4.3.5. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sowohl die behandelnden Ärzte der C._____ wie auch der Gutachter eine Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung für notwendig erachten. Unterbleibt die Behandlung der psychotischen Symptome, besteht gemäss dem Gutachter die grosse Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer derje-

10 / 12 nigen Person gegenüber, welche gleichsam Objekt seines Liebeswahns ist, frem- daggressiv wird. Eine Fremdgefährdung kann für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung jedoch nicht rechtfertigen (siehe oben, E. 4.1 i.f.). Allerdings ist eine konkrete Selbstgefährdung darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer mit fremdaggressiven Handlungen möglicherweise Notwehrhandlungen der angegrif- fenen Person provoziert. Diese provozierten Notwehrhandlungen gefährden wie- derum das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers. Eine weitere kon- krete Selbstgefährdung besteht in der vom Gutachter angeführten und vom Be- schwerdeführer anerkannten Gefahr der Verwahrlosung bzw. des Umstandes, dass er derzeit – selbst im Wohnheim H._____ – nicht für sich sorgen kann. Zwar könnte nach Auffassung des Gerichts eine vorübergehende Trennung vom Liebesobjekt auch mit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in das Wohnheim durch entsprechende Massnahmen sichergestellt werden. Doch erfolgt gemäss dem Gutachter (und auch nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers) derzeit eine Anpassung der neuroleptischen Medikation des Beschwerdeführers. Vor al- lem mit Blick darauf erscheint keine im Vergleich zum stationären Aufenthalt mil- dere Massnahme auch gleichermassen wirksam zu sein. Hinzu kommt, dass die Probeverlegung in das Wohnhaus H._____ sich offensichtlich nicht als erfolgreich herausgestellt hat. Die notwendige Behandlung der festgestellten psychischen Störung kann folglich im aktuellen Zustand des Beschwerdeführers nicht anders erfolgen als mit einem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik. Somit ist die fürsorgerische Unterbringung derzeit eine erforderliche und verhältnismäs- sige Massnahme, zumal sie – namentlich mit der Anpassung der neuroleptischen Medikation – darauf ausgerichtet ist, dem Beschwerdeführer wieder zu einer Au- tonomie zu verhelfen. 4.4. Die Klinik C._____ ist für die konkret notwendige Behandlung und Betreu- ung des Beschwerdeführers offensichtlich eine geeignete Einrichtung, was auch vom Gutachter bestätigt wurde (BGE 114 II 213 E. 7; 112 II 486, vgl. auch act. 07, S. 5, Frage 6). 5. Im Ergebnis entspricht die fürsorgerische Unterbringung vom 19. Dezember 2022 den formellen und materiellen Vorgaben des Gesetzes. Die dagegen erho- bene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich auf insgesamt CHF 2'854.00. Sie setzen sich zusammen aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 (Art. 8 ff. VGZ [BR 320.210]) und CHF 1'354.00 Gutachterkosten (act. 07.1). Die Erhebung der Verfahrenskosten richtet sich nach dem Prinzip des

11 / 12 Obsiegens und Unterliegens (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vorliegend kein Erfolg beschieden war, gehen die Kosten grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdefüh- rers. Ein Abrücken von diesem Grundsatz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich (Art. 63 Abs. 3 ZGB). Da der Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente bezieht, erscheint es gerechtfertigt, die Verfahrenskosten beim Kanton Graubün- den zu belassen.

12 / 12 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'854.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'354.00) gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: